IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Ausgang des Verfahrens wird in erster Linie den Rechtsanwalt treffen, der für den Betriebsrat im Einigungsstellenverfahren tätig geworden ist und schlussendlich weder von ihm noch vom Arbeitgeber den Ausgleich seiner Rechnung verlangen kann. Um solche Folgen zu vermeiden, ist anzuraten, sich bereits vor dem Tätigwerden für einen Betriebsrat von der ordnungsgemäßen Beauftragung und Beschlussfassung zu überzeugen. Auf Arbeitgeberseite sollte vor dem Ausgleich der Rechnung des anwaltlichen Vertreters des Betriebsrats stets die ordnungsgemäße Beschlussfassung - nicht nur vor dem erstmaligen Tätigwerden, sondern auch vor der Einlegung von Rechtsmitteln - geprüft werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 29.01.2024