Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.07.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.05.2005 bei den Wirtschaftsbetrieben E (W) G, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, als Verwaltungsmitarbeiter - unter anderem in der Funktion des Winterdienstbeauftragten - tätig. Er war bis zum 31.08.2018 schwerbehindert. Auf Antrag des Klägers vom 29.08.2019 war er ab diesem Zeitpunkt einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
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