ArbG Duisburg, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 44/23
Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für verspätete und/oder unvollständig erteilte Datenauskunft
LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 285/23
DRsp Nr. 2024/6176
Kein Schadensersatz nach Art. 82DSGVO für verspätete und/oder unvollständig erteilte Datenauskunft
1. Die verspätete Erfüllung des Anspruchs auf Datenauskunft nach Art. 12 Abs. 3, 15DSGVO begründet schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1DSGVO, denn a. dieser Schadensersatzanspruch setzt eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus, und b. die zunächst unterbleibende, also verspätete Erteilung einer Datenauskunft ist keine Datenverarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO, sondern im Gegenteil eine (vorübergehend) unterbleibende Verarbeitung von Daten.2. Die unvollständige Datenauskunft löst gleichfalls keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1DSGVO aus, denn a. zum einen liegt auch insoweit keine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor, b. zum anderen fehlte es jedenfalls an einer kausalen Herbeiführung eines immateriellen Schadens; dieser begründet sich nämlich auch bei Annahme einer Verarbeitungstätigkeit bei unvollständiger Erteilung einer Datenauskunft nicht aus der erfolgten Datenverarbeitung, sondern aus der noch immer unvollständigen und mithin teilweise weiterhin unterlassenen Datenverarbeitung.
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