LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2023
3 Sa 285/23
Normen:
DSGVO Art. 4; DSGVO Art. 12; DSGVO Art. 15; DSGVO Art. 82; BGB § 286;
Fundstellen:
AE 2024, 15
ArbRB 2023, 353
BB 2023, 2931
AuA 2024, 5
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 44/23

Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für verspätete und/oder unvollständig erteilte Datenauskunft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 285/23

DRsp Nr. 2024/6176

Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für verspätete und/oder unvollständig erteilte Datenauskunft

1. Die verspätete Erfüllung des Anspruchs auf Datenauskunft nach Art. 12 Abs. 3, 15 DSGVO begründet schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, denn a. dieser Schadensersatzanspruch setzt eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus, und b. die zunächst unterbleibende, also verspätete Erteilung einer Datenauskunft ist keine Datenverarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO, sondern im Gegenteil eine (vorübergehend) unterbleibende Verarbeitung von Daten. 2. Die unvollständige Datenauskunft löst gleichfalls keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus, denn a. zum einen liegt auch insoweit keine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor, b. zum anderen fehlte es jedenfalls an einer kausalen Herbeiführung eines immateriellen Schadens; dieser begründet sich nämlich auch bei Annahme einer Verarbeitungstätigkeit bei unvollständiger Erteilung einer Datenauskunft nicht aus der erfolgten Datenverarbeitung, sondern aus der noch immer unvollständigen und mithin teilweise weiterhin unterlassenen Datenverarbeitung.