BAG - Urteil vom 24.10.2019
2 AZR 158/18
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 4; BGB § 622 a.F. Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 622 Nr. 75
ArbRB 2020, 103
AuR 2020, 238
BAGE 168, 238
BB 2020, 691
EzA BGB 2002 § 622 Nr. 16
EzA-SD 2020, 16
EzA-SD 2020, 5
NZA-RR 2020, 199
ZIP 2020, 888
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 92/17
ArbG Hamburg, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 577/16

Keine Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags in der RevisionsinstanzBindung einer tariflichen kurzen Kündigungsfrist an einen wirksamen SozialplanRegelungsbefugnis der Tarifparteien für kürzere Kündigungsfristen in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 GG

BAG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 158/18

DRsp Nr. 2020/3842

Keine Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags in der Revisionsinstanz Bindung einer tariflichen kurzen Kündigungsfrist an einen wirksamen Sozialplan Regelungsbefugnis der Tarifparteien für kürzere Kündigungsfristen in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 GG

Aufgrund der den Tarifvertragsparteien durch § 622 Abs. 4 BGB eröffneten Regelungsbefugnis können diese eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen an die Voraussetzung knüpfen, dass das jeweilige Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich eines wirksamen Sozialplans (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) fällt. Orientierungssätze: 1. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (Rn. 12). 2. Nach § 21 Ziff. 1 Abs. 5 RTV-Hafenarbeiter beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende, soweit ein Arbeitsverhältnis dem Geltungsbereich eines nach § 112 Abs. 4 BetrVG wirksamen Sozialplans iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterfällt (Rn. 17). 3. § 21 Ziff. 1 Abs. 5 RTV-Hafenarbeiter ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 16, 28).