BVerfG - Urteil vom 10.12.1953
2 BvQ 1/53; 2 BvQ 2/53
Normen:
BVerfGG § 13 Nr. 7 § 32 ; GG Art. 37 Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 3, 52
DVBl 1954, 410
DÖV 1954, 61
JZ 1954, 168
NJW 1954 70

Keine einstweilige Anordnung gegen die geplante Auszahlung einer Weihnachtszuwendung an Beamte in Bayern

BVerfG, Urteil vom 10.12.1953 - Aktenzeichen 2 BvQ 1/53; 2 BvQ 2/53

DRsp Nr. 1996/7230

Keine einstweilige Anordnung gegen die geplante Auszahlung einer Weihnachtszuwendung an Beamte in Bayern

»1. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsrechtsstreit bedeutet einen Eingriff des Gerichts in die Regierungsfunktionen (Legislative und Exekutive), bevor die mit dem Antrag zur Hauptsache anhängig gemachte Rechtsfrage entschieden ist. Aus diesem Grund darf das Gericht von seiner Befugnis nach § 32 BVerfGG nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen.2. Die einstweilige Anordnung ist nicht als Mittel gedacht, die Verantwortung für politische Entscheidungen, die der Bundesregierung im Verhältnis zu den Ländern und den Landesregierungen im Verhältnis zu den Landtagen obliegen, dem Bundesverfassungsgericht zuzuschieben.«

Normenkette:

BVerfGG § 13 Nr. 7 § 32 ; GG Art. 37 Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 27. November 1953 hat der Bayerische Landtag die Bayerische Staatsregierung ersucht,

"den Beamten, Ruhegehaltsempfängern, Angestellten und Arbeitern des Bayerischen Staates auch in diesem Jahre eine Weihnachtszuwendung wie im Vorjahr zu gewähren."