LAG Chemnitz - Beschluss vom 10.10.2023
2 TaBVGa 2/23
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 43 Abs. 1;

Keine Verpflichtung zur Vornahme einer unmöglichen Handlung im einstweiligen RechtsschutzPrüfung der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen KostenVerhältnismäßigkeitsprüfung bei der Heranziehung von Simultandolmetschern für eine Betriebsversammlung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 2/23

DRsp Nr. 2023/14314

Keine Verpflichtung zur Vornahme einer unmöglichen Handlung im einstweiligen Rechtsschutz Prüfung der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kosten Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Heranziehung von Simultandolmetschern für eine Betriebsversammlung

1. Verlangt der Betriebsrat die Bereitstellung von Dolmetschern für Persisch und Tigrinisch, sind diese jedoch nicht zu einem bestimmten Termin verfügbar, will er den Arbeitgeber zu einer Handlung verpflichten, welcher dieser aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, nicht nachkommen kann. Zu einer unmöglichen Handlung kann niemand verpflichtet werden, § 275 Abs. 1 BGB. 2. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BetrVG folgt, dass der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen hat.