BVerwG - Beschluss vom 16.10.2023
6 B 6.23
Normen:
VereinsG § 3 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; GG Art. 9 Abs. 2 Alt. 3;
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 87/22

Klage eines islamischen Kulturvereins gegen die sein Verbot wegen der nachhaltigen Unterstützung der verbotenen Terrororganisation Hizb Allah; Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob für die Erfüllung des subjektiven Verbotstatbestandes im Falle der Unterstützung einer terroristischen Organisation die Identifizierung mit Aktivitäten und Zielen der Terrororganisation erforderlich sei

BVerwG, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 6 B 6.23

DRsp Nr. 2023/14765

Klage eines islamischen Kulturvereins gegen die sein Verbot wegen der nachhaltigen Unterstützung der verbotenen Terrororganisation Hizb Allah; Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob für die Erfüllung des subjektiven Verbotstatbestandes im Falle der Unterstützung einer terroristischen Organisation die Identifizierung mit Aktivitäten und Zielen der Terrororganisation erforderlich sei

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VereinsG § 3 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; GG Art. 9 Abs. 2 Alt. 3;

Gründe

I

Der Kläger, ein islamischer Kulturverein, wurde von der Beklagten mit Verfügung vom 1. März 2022 gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG verboten. Der Kläger richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, da er die Bestrebungen der verbotenen Terrororganisation Hizb Allah nachhaltig unterstütze.