BAG - Beschluß vom 26.06.1986
2 AZR 522/85
Normen:
ArbGG § 12 ; KSchG §§ 9, 10 ; ZPO §§ 92, 515, 566 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 12 ArbGG 1979
AP Nr. 16 zu § 9 KSchG 1969
AP Nr. 3 zu § 10 KSchG 1969
ARST 1988, 29
AuR 1987, 35
BB 1986, 2420
DB 1987, 184
EzA § 10 KSchG Nr. 1
NZA 1987, 139
RdA 1086, 405
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 152/84
ArbG Freiburg, vom 13.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 274/84

Kostenentscheidung: Teilunterliegen bei bezifferter Abfindung

BAG, Beschluß vom 26.06.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 522/85

DRsp Nr. 2001/5247

Kostenentscheidung: Teilunterliegen bei bezifferter Abfindung

Hat der Arbeitnehmer die von ihm begehrte Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG beziffert, dann sind ihm nach § 92 ZPO anteilige Kosten aufzuerlegen, falls das Gericht seinem Antrag hinsichtlich der Höhe der Abfindungssumme nicht voll entspricht.

Normenkette:

ArbGG § 12 ; KSchG §§ 9, 10 ; ZPO §§ 92, 515, 566 ;

Gründe:

1. Der Kläger war seit Mai 1961 bei der Beklagten, zuletzt zu einem Bruttolohn von 3.000 DM monatlich, beschäftigt. Die Beklagte kündigte im Mai 1984 das Arbeitsverhältnis fristlos, da der Kläger in seiner Freizeit bei einer Konkurrenzfirma tätig gewesen sei.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden sei; er hat weiter beantragt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht unter 24.000 DM liegen soll, zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Feststellungsklage abzuweisen. Dem Auflösungsbegehren ist sie nicht entgegengetreten.