LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2022
L 19 R 331/18
Normen:
SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 11 Abs. 1; SGB VI § 11 Abs. 2a; SGB IX a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1274/16

Kostenerstattung zwischen verschiedenen SozialleistungsträgernAbgrenzung der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit und des Rentversicherungsträgers bei Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei behinderten Menschen

LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen L 19 R 331/18

DRsp Nr. 2023/10869

Kostenerstattung zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern Abgrenzung der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit und des Rentversicherungsträgers bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei behinderten Menschen

§ 14 Abs 1 S 4 SGB IX (a.F.) verbietet der Bundesagentur für Arbeit Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs 2a Nr 1 SGB VI vorliegen, weil im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung zum Träger der Rentenversicherung nach § 11 Abs 1 Nrn 1 und 2 und § 11 Abs 2a Nr 2 SGB VI diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblichen umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.05.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren beider Instanzen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert beider Instanzen wird auf jeweils 57.001,29 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 11 Abs. 1; SGB VI § 11 Abs. 2a; SGB IX a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Tatbestand