LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2003
9 Sa 1219/03
Normen:
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 611 ; BGB § 705 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1077/03

Kündigung durch BGB-Gesellschafter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 1219/03

DRsp Nr. 2004/7016

Kündigung durch BGB -Gesellschafter

1. Wird für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Arbeitsvertrag geschlossen, ist nicht die rechtlich unselbständige Gesellschaft Arbeitgeberin; die Arbeitgeberstellung fällt vielmehr den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.2. Durch ein von den BGB -Gesellschaftern unterzeichnetes Kündigungsschreiben wird das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet; dass die Gesellschafter während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses unter verschiedenen Bezeichnungen Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes betrieben, ist unerheblich.

Normenkette:

NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 611 ; BGB § 705 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern W V, U T und Dan R, den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.01.2001 (Bl. 79 f. d.A.); in diesem Vertrag heißt es unter Ziffer 1:

"Vertragsschließende: Zwischen Reisebüro Q, GdbR U T, W V, S R, P 5a, 67663 Kaiserslautern"