Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages (künftig: Abs. 5 Ziff. 2 EV) gestützten außerordentlichen sowie einer vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung.
Die im Jahre 1941 geborene Klägerin war seit dem 1. August 1973 beim Stadtbezirk Köpenick als Lehrerin tätig.
Am 6. Juni 1989 unterzeichnete die Klägerin nach mehreren vorausgegangenen Kontaktgesprächen gemeinsam mit ihrem Ehemann folgende schriftliche Erklärung:
"Berlin, d. 6. 6. 1989
Verpflichtung
Wir, Ernst u. Ingrid P, verpflichten uns, auf freiwilliger Basis mit dem MfS zusammenzuarbeiten.
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