Eine inländische juristische Person erhält nach § 116 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.
Die Beklagte hat beide Voraussetzungen nicht dargetan. Die Beklagte hat dargelegt, daß die Geschäftsführerin, Frau B., ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat. Daß Frau B. selbst nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu zahlen, ist nicht dargetan.
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