LAG Bremen - Beschluß vom 05.11.1986
4 SHa 6/86
Normen:
ZPO §§ 114, 115, 116 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1987, 699
NJW-RR 1987, 894
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1236/85

LAG Bremen - Beschluß vom 05.11.1986 (4 SHa 6/86) - DRsp Nr. 2000/1914

LAG Bremen, Beschluß vom 05.11.1986 - Aktenzeichen 4 SHa 6/86

DRsp Nr. 2000/1914

"1. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO müssen kumulativ vorliegen. 2. Hat die Geschäftsführerin einer GmbH in Liquidation ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits, so müssen die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO auch in ihrer Person vorliegen. 3. Ein "allgemeines Interesse" i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht darin, daß ein erstinstanzliches Urteil offensichtlich unrichtig ist. Erforderlich ist vielmehr, daß wirtschaftliche Interessen Dritter berührt werden und die "unrichtige" Entscheidung nicht nur Auswirkungen auf die Parteien des Rechtsstreits (hier juristische Person in Liquidation und eine Arbeitnehmerin) hat."

Normenkette:

ZPO §§ 114, 115, 116 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Eine inländische juristische Person erhält nach § 116 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.

Die Beklagte hat beide Voraussetzungen nicht dargetan. Die Beklagte hat dargelegt, daß die Geschäftsführerin, Frau B., ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat. Daß Frau B. selbst nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu zahlen, ist nicht dargetan.