Frau ist mit Wirkung vom 25. Juli 1995 zur ehrenamtlichen Richterin beim Landesarbeitsgericht Bremen berufen worden.
Mit Schreiben vom 6. September 1995 hat der Senator für Arbeit beantragt, Frau vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin wegen Nichterfüllung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 ArbGG zu entbinden.
Frau ist zu dem Antrag angehört worden. Mit Schreiben vom 15.9.1995 hat die ehrenamtliche Richterin zu dem Antrag Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass sie als arbeitslos Im Sinne des § 23 Abs. 1 ArbGG anzusehen sei und deshalb auch weiter als Richterin auf Arbeitnehmerseite tätig sein könne.
Frau hat darauf hingewiesen, dass sie seit ihrem 16. Lebensjahr als Arbeitnehmerin berufstätig war, ihr Arbeitsverhältnis am 31.5.1990 bei der ... Bremen beendet habe und jetzt auf dem zweiten Bildungsweg Jura studiere. Zur Zeit mache sie Praktikum bei der Rechtsstelle. Nach Beendigung der Ausbildung wolle sie wieder erwerbstätig werden.
Dem Antrag des Senators für Arbeit war zu entsprechen.
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