LAG Hamm vom 15.03.1988
13 Sa 1235/87
Normen:
BGB §§ 611 ff., 621, 622;
Fundstellen:
BB 1988, 1600
DRsp VI(602)88c-e
MDR 1988, 891

LAG Hamm - 15.03.1988 (13 Sa 1235/87) - DRsp Nr. 1992/11779

LAG Hamm, vom 15.03.1988 - Aktenzeichen 13 Sa 1235/87

DRsp Nr. 1992/11779

Befristeter Arbeitsvertrag: vorgesehene Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters als zulässiger Befristungsgrund; (d) kein Fortbestehen des Vertrags über den Tod des Vertretenen hinaus;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff., 621, 622;

(c) »Als Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis enden sollte, wurde die »Rückkehr des [erkrankten] Herrn Z« vereinbart. Damit haben die Parteien [zulässigerweise] eine Zweckbefristung vereinbart, für die kennzeichnend ist, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines von den Parteien als gewiß, der Zeit nach aber als ungewiß, angesehenen Ereignisses enden soll [vgl. BAG, DB 1986, 1826 Ä hier: VI (602) 79 c-d und (zur Auslauffrist bei einer Zweckbefristung) DB 1987, 1257 Ä hier: VI (602) 82 d-e]). ...