(c) »Als Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis enden sollte, wurde die »Rückkehr des [erkrankten] Herrn Z« vereinbart. Damit haben die Parteien [zulässigerweise] eine Zweckbefristung vereinbart, für die kennzeichnend ist, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines von den Parteien als gewiß, der Zeit nach aber als ungewiß, angesehenen Ereignisses enden soll [vgl. BAG, DB 1986, 1826 Ä hier: VI (602) 79 c-d und (zur Auslauffrist bei einer Zweckbefristung) DB 1987, 1257 Ä hier: VI (602) 82 d-e]). ...
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