LAG Köln - Beschluß vom 07.09.1995
5 Ta 99/95
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 53
AnwBl 1996, 409
JurBüro 1996, 356
MDR 1996, 103
NZA 1996, 280
VersR 1996, 520
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2227/94

LAG Köln - Beschluß vom 07.09.1995 (5 Ta 99/95) - DRsp Nr. 1999/3137

LAG Köln, Beschluß vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 5 Ta 99/95

DRsp Nr. 1999/3137

Zum Anfall der Erörterungsgebühr ist eine Erörterung in Abwesenheit des Beklagten ausreichend, sofern es sich um eine Erörterung der Hauptsache handelt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger die im Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 26.08.1994 angesetzte Erörterungsgebühr abgesetzt mit der Begründung, im Verhandlungstermin vom 04. Juli 1994 habe keine Erörterung im Sinne von § 31 Abs. 1 Ziffer 4 BRAGO stattgefunden, weil der Beklagte in diesem Verhandlungstermin nicht zugegen gewesen sei, Erörterung im Sinne von § 31 BRAGO meine eine solche mit dem Streitgegner und nicht solche mit dem Gericht.

II. Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG als Beschwerde geltende Erinnerung des Klägers ist frist- und formgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Sie ist auch begründet.