LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.09.1995
2 Ta 140/95
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 08.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3882/95

LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.09.1995 (2 Ta 140/95) - DRsp Nr. 2002/2783

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 2 Ta 140/95

DRsp Nr. 2002/2783

Gründe:

I.

Mit ihrer am 18. Juli 1995 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 1995 zum 31. Dezember 1995 nicht aufgelöst ist und über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Gleichzeitig hat sie für den Fall ihres Obsiegens mit diesen Anträgen ihre tatsächliche vorläufige Weiterbeschäftigung geltend gemacht.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1994 bei der Beklagten auf der Grundlage eines bis zum 30. Juni 1995 befristeten Arbeitsvertrages vom 29. Dezember 1993 beschäftigt (Bl. 5 d.A.). Gegen die Wirksamkeit der Befristung dieses Arbeitsvertrages hat sich die Klägerin mit ihrer Klageschrift vom 26. Juni 1995 gewandt. Dieser Rechtsstreit ist unter dem Aktenzeichen 6 Ca 3475/95 vor derselben Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg anhängig.

Durch Beschluss vom 8. August 1995 hat das Arbeitsgericht angeordnet, dass die Verhandlung in dem vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses zum Aktenzeichen 6 Ca 3475/95 ausgesetzt wird. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16. August 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde.

II.

Die nach §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 567 , 252Abs. 1 zulässige Beschwerde ist begründet.