LAG Schleswig-Holstein - 23.07.1963 (3 Sa 104/63) - DRsp Nr. 1996/19004
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.07.1963 - Aktenzeichen 3 Sa 104/63
DRsp Nr. 1996/19004
a. »Kaufmännische Dienste« sind solche Tätigkeiten, die dem Warenumsatz dienen und nicht rein mechanischer Art sind, sondern eine gedanklich geistige Tätigkeit und ein gewisses Maß kaufmännischer Übung voraussetzen.b. Der bloße Abschluß von Kaufverträgen des täglichen Lebens, der in der Übergabe von preisgebundenen und abgepackten Waren sowie in der Entgegennahme des Kaufpreises in bar besteht (hier: Verkaufstätigkeit an einem Süßwarenstand in einer Bahnhofshalle), berechtigt nicht zur Annahme »kaufmännischer Dienste«.
Normenkette:
HGB § 59 ;
Hinweise:
Ebenso: BAG, AP Nr. 3 zu § 59HGB mit Anm. Nikisch (Verkauf in Erfrischungshalle auf S-Bahnsteig). Warenverkauf (hier: durch Verkaufsfahrer) gegen Wochenlohn, geringer Provision und Mankohaftung allein reicht für eine kaufmännische Tätigkeit i.S. des § 59HGB nicht aus (BAG AP Nr. 2 zu § 59 ).
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