VG Stuttgart - Beschluss vom 28.04.2020
9 K 5941/19
Normen:
SGB IX § 14; SGB VIII § 35a;

Leistung zur Teilhabe; Rehabilitationsrechtlicher Erstantrag; Weiterleitung; Zurückweisung

VG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 9 K 5941/19

DRsp Nr. 2020/9564

Leistung zur Teilhabe; Rehabilitationsrechtlicher Erstantrag; Weiterleitung; Zurückweisung

§ 14 SGB IX ist auf rehabilitationsrechtliche Erstanträge anwendbar, nicht hingegen in Fällen sogenannter wiederholender Anträge (Zweitantrag) (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -). Um einen Erstantrag in diesem Sinne handelt es sich, wenn sich der Rehabilitationsbedarf wesentlich geändert hat (hier angenommen bei einem Wechsel von Hilfe zur Entwicklung der Persönlichkeit zu Ausbildungshilfe).

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

SGB IX § 14; SGB VIII § 35a;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem Recht der Jugendhilfe.