Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Die Klägerin begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine dreijährige Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement.
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