BSG - Beschluss vom 14.10.2022
B 5 R 113/22 B
Normen:
SGB IX § 9 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 48/21
SG Bremen, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 296/20

Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.10.2022 - Aktenzeichen B 5 R 113/22 B

DRsp Nr. 2022/17806

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 9 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine dreijährige Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement.