KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 3a; KSchG § 18; KSchG § 20; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 4; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2 Abs. 3; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2 Abs. 4; BGB § 126; BGB § 126b; BGB § 613a Abs. 4; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 21b; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; SGB IX § 85; SGB IX § 88; SGB IX § 68;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 52
ArbRB 2016, 289
ArbRB 2017, 35
BAGE 157, 1
BB 2016, 2419
BB 2017, 440
DB 2016, 15
DStR 2016, 14
DStR 2016, 2713
EzA-SD 2016, 3
KSchG 1969 § 17 Nr. 52
MDR 2017, 158
NZA 2016, 6
NZA-RR 2017, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 52 vom 22.09.2016
ZIP 2016, 76
ZInsO 2017, 332
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1953/15
ArbG Berlin, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 3172/15
Massenentlassung - Konsultationsverfahren mit dem BetriebsratAnforderungen an die MassenentlassungsanzeigeErneutes Konsultationsverfahren bei notwendigen FolgekündigungenUnterrichtung des Arbeitgebers an den Betriebsrat in TextformKein Einigungszwang des Arbeitgebers im Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat vor MassenentlassungenInteressenausgleich und Nachteilsausgleich
BAG, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 276/16
DRsp Nr. 2016/16453
Massenentlassung – Konsultationsverfahren mit dem BetriebsratAnforderungen an die MassenentlassungsanzeigeErneutes Konsultationsverfahren bei notwendigen FolgekündigungenUnterrichtung des Arbeitgebers an den Betriebsrat in TextformKein Einigungszwang des Arbeitgebers im Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat vor MassenentlassungenInteressenausgleich und Nachteilsausgleich
Die Unterrichtung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6KSchG kann in Textform (§ 126bBGB) erfolgen.Orientierungssätze:1. Entschließt sich der Arbeitgeber aus formalen Gründen zur Wiederholung von bereits zuvor ausgesprochenen Kündigungen, sind das Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2KSchG) und das Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3KSchG) ua. Dann erneut durchzuführen, wenn abermals ein Massenentlassungstatbestand vorliegt und eine beteiligungsfähige Arbeitnehmervertretung besteht.2. Der Arbeitgeber unterliegt im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2KSchG keinem Einigungszwang. Es reicht aus, wenn er mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat geht und bereit ist, sich mit dessen Vorschlägen auseinanderzusetzen. Der Arbeitgeber kann die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen vom Vorliegen bestimmter Bedingungen abhängig machen. Auch eine absolute Verhandlungs(mindest)dauer ist nicht vorgeschrieben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.