BAG - Urteil vom 26.10.2016
7 AZR 135/15
Normen:
RL 1999/70/EG v. 28.06.1999 Anhang § 5 Nr. 1 a; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 17 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 146
ArbRB 2017, 100
BAGE 157, 125
BB 2017, 627
DB 2017, 1329
DB 2017, 7
MDR 2017, 655
ZIP 2017, 631
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 486/14
ArbG Bonn, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2979/13

Missbrauch von Befristungsmöglichkeiten bei mehr als sechsjähriger Befristung und mehr als neun VertragsverlängerungenEntkräftungsmöglichkeiten eines indizierten Rechtsmissbrauchs bei häufigen Befristungen durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 135/15

DRsp Nr. 2017/2956

Missbrauch von Befristungsmöglichkeiten bei mehr als sechsjähriger Befristung und mehr als neun Vertragsverlängerungen Entkräftungsmöglichkeiten eines indizierten Rechtsmissbrauchs bei häufigen Befristungen durch den Arbeitgeber

1. Besteht ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG, ist eine umfassende Kontrolle nach den Grundsätzen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) idR geboten, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses acht Jahre überschreitet oder mehr als zwölf Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags vereinbart wurden oder wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden. Unter diesen Voraussetzungen hängt es von weiteren, zunächst vom Kläger vorzutragenden Umständen ab, ob ein Missbrauch der Befristungsmöglichkeit anzunehmen ist.