LAG München - Beschluss vom 17.12.2014
11 TaBV 50/14
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 646/13

Mitbestimmung bei der Anrechnung einer TariflohnerhöhungUnbegründete Feststellungsklage des Betriebsrats bei unzureichendem Nachweis einer einheitlichen Gesamtkonzeption

LAG München, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 11 TaBV 50/14

DRsp Nr. 2015/15338

Mitbestimmung bei der Anrechnung einer TariflohnerhöhungUnbegründete Feststellungsklage des Betriebsrats bei unzureichendem Nachweis einer einheitlichen Gesamtkonzeption

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG knüpft an die Entscheidungen der Arbeitgeberin zur betrieblichen Lohngestaltung an, so dass es für die Mitbestimmung des Betriebsrats darauf ankommt, ob die Konzeption der Arbeitgeberin Raum für eine (Mit-)Gestaltung lässt; daran kann es fehlen, wenn mehrere voneinander unabhängige Entscheidungen der Arbeitgeberin über eine mögliche Anrechnung vorliegen, bei denen es jeweils nichts mitzubestimmen gibt, insbesondere etwa deshalb, weil eine Anrechnung unterbleibt oder weil sie im Rahmen des Möglichen vollständig und gleichmäßig vorgenommen wird. 2. Möglichkeiten der Mitgestaltung des Betriebsrats bestehen, wenn die Arbeitgeberin im Rahmen eines Gesamtkonzepts beabsichtigt, auf mehrere Schritte oder Stufen einer Tarifgehaltserhöhung unterschiedlich zu reagieren; ein konzeptioneller Zusammenhang setzt voraus, dass die Arbeitgeberin bei der Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der 1. Stufe oder des zeitlich ersten Schritts einer Tariferhöhung, bereits ihr Verhalten bei der 2. Stufe oder dem zweiten Schritt plant.