LAG Hamm - Beschluss vom 26.11.2010
10 TaBV 61/10
Normen:
BetrVG § 81 Abs. 1; BetrVG § 81 Abs. 2; BetrVG § 95 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 30/09

Mitbestimmung bei Versetzung; Zustimmungsersetzung bei fehlendem Verweigerungsgrund

LAG Hamm, Beschluss vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 61/10

DRsp Nr. 2011/2701

Mitbestimmung bei Versetzung; Zustimmungsersetzung bei fehlendem Verweigerungsgrund

1. Nicht jede Benachteiligung eines Arbeitnehmers begründet ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG; vielmehr darf die Benachteiligung durch die Versetzung nicht durch betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gerechtfertigt sein. 2. Durch betriebliche Gründe gerechtfertigt ist eine Benachteiligung, wenn sie die unmittelbare Folge einer gestaltenden Unternehmerentscheidung ist. 3. Die unternehmerische Entscheidung selbst ist im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen; insoweit sind die für das Kündigungsschutzverfahren entwickelten Überlegungen entsprechend heranzuziehen, so dass der Betriebsrat nicht über einen auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG gestützten Zustimmungsverweigerungsgrund erzwingen kann, dass die unternehmerische Entscheidung wieder rückgängig gemacht wird.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 27.04.2010 – 1 Ca 30/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 81 Abs. 1; BetrVG § 81 Abs. 2; BetrVG § 95 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

A