LAG Hamburg, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 4/13
ArbG Hamburg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 15/12
Mitbestimmung beim betrieblichen EingliederungsmanagementGrenzen der Zuständigkeit der Einigungsstelle beim betrieblichen EingliederungsmanagementInitiativrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Rahmen des betrieblichen EingliederungsmanagementsUmsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements allein durch den ArbeitgeberBeteiligung des Betriebsrats am Klärungsprozess nur mit Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers
BAG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 14/14
DRsp Nr. 2016/6232
Mitbestimmung beim betrieblichen EingliederungsmanagementGrenzen der Zuständigkeit der Einigungsstelle beim betrieblichen EingliederungsmanagementInitiativrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Rahmen des betrieblichen EingliederungsmanagementsUmsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements allein durch den ArbeitgeberBeteiligung des Betriebsrats am Klärungsprozess nur mit Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers
1. Durch einen Spruch der Einigungsstelle kann das Verfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die Klärung von Möglichkeiten, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern, nicht auf ein Gremium übertragen werden, das aus Mitgliedern besteht, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils benennen.2. Die Beteiligung des Betriebsrats an dem Klärungsprozess nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX setzt das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers voraus. Dieser ist im Rahmen der Unterrichtung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX darauf hinzuweisen, dass von der Beteiligung des Betriebsrats abgesehen werden kann.Orientierungssätze:
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