LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2010
1 Ta 235/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 526/09

Nachreichung fehlender Angaben und Belege im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 235/10

DRsp Nr. 2011/7423

Nachreichung fehlender Angaben und Belege im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.06.2010 - 10 Ca 526/09 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01. Januar 2011 monatliche Raten in Höhe von 45,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin für die von ihr betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.