BAG - Urteil vom 05.09.1995
9 AZR 718/93
Normen:
HGB § 74, § 74a, § 75a, § 75d; ZPO § 91a;
Fundstellen:
AP Nr. 67 zu § 74 HGB
BAGE 80, 380
BB 1996, 536
BB 1996, 596, 962
BB 1996, 962
DB 1996, 784
EzA § 74 HGB Nr. 57
MDR 1996, 718
NJW 1996, 1980
NWB 1996, F. 1, 95
NZA 1996, 700
ZIP 1996, 558
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 08.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4191/92
LAG Düsseldorf, vom 03.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 787/93

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

BAG, Urteil vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 718/93

DRsp Nr. 1996/19592

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

»1. Bei einseitiger Erledigungserklärung ist, ohne daß es eines berechtigten Interesses des widersprechenden Beklagten bedarf, die Klage abzuweisen, wenn sie im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht mehr zulässig oder begründet war. 2. Die Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muß so eindeutig formuliert sein, daß aus Sicht des Arbeitnehmers kein vernünftiger Zweifel über den Anspruch auf Karenzentschädigung bestehen kann. Das gilt insbesondere, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, das Wettbewerbsverbot nachträglich sachlich und örtlich zu beschränken oder die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber freizugeben (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteil vom 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP Nr. 50 zu § 74 HGB).«

Normenkette:

HGB § 74, § 74a, § 75a, § 75d; ZPO § 91a;

Tatbestand:

Nach Ablauf des befristeten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots streiten die Parteien noch darüber, ob sich die von der früheren Arbeitgeberin erhobene Unterlassungsklage erledigt hat.