1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 26. März 2021 - 12 Sa 84/20 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD (VKA) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 richtet.
2. Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin und daraus folgende Vergütungsansprüche.
Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2011 bei der beklagten Stadt im Gemeindevollzugsdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Dessen Allgemeiner Teil bestimmt auszugsweise Folgendes:
"§ 15 Tabellenentgelt
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