VG Karlsruhe - Beschluss vom 19.11.2010
PL 12 K 1468/10
Normen:
BPersVG § 9;

Personalvertretung - Weiterbeschäftigung; Unzumutbarkeit; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz; Einstellungsstopp; Jugendvertreter; Ausbildungsdienststelle

VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.11.2010 - Aktenzeichen PL 12 K 1468/10

DRsp Nr. 2010/22556

Personalvertretung - Weiterbeschäftigung; Unzumutbarkeit; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz; Einstellungsstopp; Jugendvertreter; Ausbildungsdienststelle

Das zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Normenkette:

BPersVG § 9;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die Gemeinde XXX, begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der weiteren Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs.2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses.

Mit Berufsausbildungsvertrag vom 30.01.2007 vereinbarten die Antragstellerin und die weitere Beteiligte zu 1 deren Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten (Ausbildungsbeginn 01.09.2007 und Ausbildungsende 31.08.2010). Mit Bestehen der Abschlussprüfung am 08.07.2010 endete das Berufsausbildungsverhältnis.

Bereits mit Schreiben vom 03.03.2010 teilte die Antragstellerin der weiteren Beteiligten zu 1 mit, dass nach dem erfolgreichen Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigtenverhältnis nicht möglich sei, da die Gemeinde über Bedarf ausbilde. Aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2009 könne sie jedoch nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden.