BGH - Urteil vom 29.11.1984
X ZR 39/83
Normen:
ZPO § 850 ;
Fundstellen:
BGHZ 93, 82
DB 1985, 1581
DRsp IV(424)123d
MDR 1985, 407
NJW 1985, 1031
NZA 1985, 361
WM 1985, 397

Pfändbarkeit einer Erfindervergütung

BGH, Urteil vom 29.11.1984 - Aktenzeichen X ZR 39/83

DRsp Nr. 1992/4640

Pfändbarkeit einer Erfindervergütung

Die Vergütung für eine freie Arbeitnehmererfindung ist kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 850 ;

»Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen [ArbEG] bezeichnet als freie Erfindungen die Erfindungen, die von einem Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und die weder aus dem Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers entstanden sind (Obliegenheitserfindungen) noch maßgeblich auf betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten beruhen (vgl. § 4 Abs. 3 ArbEG). Daraus folgt, daß die freien Erfindungen [im Gegensatz zu den Diensterfindungen] sich überhaupt nicht als ein betriebliches Arbeitsergebnis darstellen, sondern den außerbetrieblichen Lebensbereichen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. ...

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitnehmer [als freien Erfinder] zur Abgabe eines Vertragsangebots, das vom Arbeitgeber angenommen oder abgelehnt werden kann (§ 19 Abs. 1 ArbEG). Durch die Annahme des Angebots kommt es zum Abschluß eines Lizenzvertrages, der selbständig neben dem Arbeitsverhältnis steht und sich inhaltlich von einem Lizenzvertrag, wie er mit einem außerhalb des Betriebs stehenden Vertragspartner zustande kommen kann, nicht zu unterscheiden braucht .. .