Autor: Sadtler |
Art.
Besprechung zum Urteil des ArbG Emden v. 20.02.2020 - 2 Ca 94/19
Verfasst von den FA:innen für Arbeitsrecht Dr. Susanne Sadtler und Inga Leopold, Bonn, und dem RA für Arbeitsrecht, Radoslaw Kleczar, Koblenz
Aus Art. 31 Abs. 2 GG folgt eine unmittelbare arbeitgeberseitige Pflicht zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung. Hat der Arbeitgeber ein solches System nicht eingeführt, kann er der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess nicht nachkommen.
Die Parteien streiten über Überstundenvergütung. Der Kläger war für etwa sieben Wochen für die Beklagte als Bauhelfer tätig geworden. Diese hatte Vergütung auf der Basis von 183 Arbeitsstunden zum vereinbarten Stundenlohn von 13 Euro brutto abgerechnet und an den Kläger ausgezahlt. Dieser behauptete, 195,05 Stunden gearbeitet zu haben und erhob Klage über die Differenz.
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