LAG Hamburg - Beschluss vom 20.12.2010
7 TaBV 4/10
Normen:
BetrVG § 78 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 21/09

Prämienzahlung für Zustimmung des Betriebsrats zu längeren Ladenöffnungszeiten; Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Verknüpfung der Prämienzahlung mit unbefristetem Abschluss einer Betriebsvereinbarung

LAG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 7 TaBV 4/10

DRsp Nr. 2011/4094

Prämienzahlung für Zustimmung des Betriebsrats zu längeren Ladenöffnungszeiten; Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Verknüpfung der Prämienzahlung mit unbefristetem Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber der Belegschaft einen finanziellen Anreiz, d.h. die Zahlung einer freiwilligen Zulage, für die Zustimmung des Betriebsrats zu bestimmten Arbeitszeiten in Aussicht stellt. Der Betriebsrat wird jedoch in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt, wenn der Arbeitgeber die Prämienzahlung für längere Ladenöffnungszeiten mit der Voraussetzung verknüpft, dass die zugrunde liegende befristete Betriebsvereinbarung unbefristet abgeschlossen wird.