LAG Niedersachsen, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 361/18
ArbG Osnabrück, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 371/17
Priorität der Nichtzulassungsbeschwerde vor der AnhörungsrügeGesetzlicher Fristbeginn und -ablauf zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei parallel erhobener AnhörungsrügeVerschulden des Prozessbevollmächtigten bei rechtsirriger Einschätzung der Rangfolge von Nichtzulassungsbeschwerde und AnhörungsrügeKeine Wiedereinsetzung der Partei in den vorigen Stand bei Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten
BAG, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 718/19
DRsp Nr. 2019/16819
Priorität der Nichtzulassungsbeschwerde vor der AnhörungsrügeGesetzlicher Fristbeginn und -ablauf zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei parallel erhobener AnhörungsrügeVerschulden des Prozessbevollmächtigten bei rechtsirriger Einschätzung der Rangfolge von Nichtzulassungsbeschwerde und AnhörungsrügeKeine Wiedereinsetzung der Partei in den vorigen Stand bei Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72aArbGG ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78aArbGG vorrangig.Orientierungssätze:1. Wenn das Landesarbeitsgericht in seinem (End)Urteil die Revision nicht zugelassen hat, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72aArbGG gerügt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78aArbGG vorrangig, da die Anhörungsrüge in einem solchen Fall nicht statthaft ist. Dass die Nichtzulassungsbeschwerde kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache, sondern ein Rechtsbehelf ist, ist ohne Belang (Rn. 6, 7).2. Eine Anhörungsrüge nach § 78aArbGG hat keinen Einfluss auf den Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG (Rn. 8).
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