BAG - Beschluss vom 23.10.2019
8 AZN 718/19
Normen:
ArbGG § 72a; ArbGG § 78a; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 102
ArbRB 2020, 78
AuR 2020, 46
BAGE 168, 235
EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 139
EzA ArbGG 1979 § 78a Nr. 16
EzA-SD 2019, 14
NJW 2020, 357
NZA 2019, 1659
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 361/18
ArbG Osnabrück, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 371/17

Priorität der Nichtzulassungsbeschwerde vor der AnhörungsrügeGesetzlicher Fristbeginn und -ablauf zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei parallel erhobener AnhörungsrügeVerschulden des Prozessbevollmächtigten bei rechtsirriger Einschätzung der Rangfolge von Nichtzulassungsbeschwerde und AnhörungsrügeKeine Wiedereinsetzung der Partei in den vorigen Stand bei Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten

BAG, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 718/19

DRsp Nr. 2019/16819

Priorität der Nichtzulassungsbeschwerde vor der Anhörungsrüge Gesetzlicher Fristbeginn und -ablauf zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei parallel erhobener Anhörungsrüge Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei rechtsirriger Einschätzung der Rangfolge von Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge Keine Wiedereinsetzung der Partei in den vorigen Stand bei Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig. Orientierungssätze: 1. Wenn das Landesarbeitsgericht in seinem (End)Urteil die Revision nicht zugelassen hat, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG gerügt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig, da die Anhörungsrüge in einem solchen Fall nicht statthaft ist. Dass die Nichtzulassungsbeschwerde kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache, sondern ein Rechtsbehelf ist, ist ohne Belang (Rn. 6, 7). 2. Eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG hat keinen Einfluss auf den Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG (Rn. 8).