LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.10.2023
3 Sa 81/23
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbR 2024, 96
AA 2024, 54
FA 2024, 74
AA 2024, 72
AuA 2024, 52
NZA-RR 2024, 215
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1903/22

Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverhältnissen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 81/23

DRsp Nr. 2024/1553

Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverhältnissen

1. Nach § 15 Abs. 4 TzBfG unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn diese einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (B.III.1 der Gründe). 2. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG muss eine Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zu der erwarteten Befristungsdauer (zeitliche Relation) und der Art der Tätigkeit stehen (B.IV.2.b) der Gründe). a) Bezüglich der zeitlichen Relation ist - angesichts des unionsrechtlichen Geltungsbereichs ("Befristungen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten") und der unionsrechtlich akzeptierten Probezeitdauer von sechs Monaten - eine Probezeit angemessen, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst (B.IV.2.b)bb)(1) der Gründe). b) Das zweite Kriterium der Art der Tätigkeit ist als Korrekturkriterium zu verstehen: Es wird eine Probezeitmindestdauer in Abhängigkeit der konkreten Tätigkeit definiert, die zur Anwendung kommt, wenn die Probezeit nach der Formel des ersten Faktors (Relation zwischen Dauer der Befristung und der Probezeit) die Mindestdauer nach dem zweiten Faktor (Dauer der Probezeit in Abhängigkeit von der spezifischen Tätigkeit) unterschreitet (B.IV.2.b)bb)(2)(b) der Gründe).