BAG - Urteil vom 09.11.2006
2 AZR 532/05
Normen:
KSchG § 1 ; ArbGG § 73 ; ZPO § 551 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 108
AuR 2007, 147
DB 2007, 528
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - 10 (5) Sa 237/04 - 21.7.2005,
ArbG Halle, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3216/03

Prozessrecht - Betriebsbedingte ordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst; Abbau von Stellen als Erzieherinnen in städtischen Kindertagesstätten nach Geburtenrückgang und Änderung des Betreuungsanspruchs und des Bedarfsschlüssels im Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt; Umsetzung des Konzepts durch Stadtratsbeschluss; Durchführbarkeit des neuen Personalkonzepts; Sozialauswahl: Punktesystem des Arbeitgebers, Bildung von Altersgruppen, Abwägung der einzelnen Sozialdaten; Anhörung des Personalrats: ua. ordnungsgemäße Information in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer bei größerer Entlassungsaktion; Wiedereinstellung

BAG, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 532/05

DRsp Nr. 2007/3327

Prozessrecht - Betriebsbedingte ordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst; Abbau von Stellen als Erzieherinnen in städtischen Kindertagesstätten nach Geburtenrückgang und Änderung des Betreuungsanspruchs und des Bedarfsschlüssels im Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt; Umsetzung des Konzepts durch Stadtratsbeschluss; Durchführbarkeit des neuen Personalkonzepts; Sozialauswahl: Punktesystem des Arbeitgebers, Bildung von Altersgruppen, Abwägung der einzelnen Sozialdaten; Anhörung des Personalrats: ua. ordnungsgemäße Information in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer bei größerer Entlassungsaktion; Wiedereinstellung

Orientierungssätze: 1. Ist in einem Berufungsurteil über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden worden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand einzeln begründet werden. Andernfalls ist sie hinsichtlich des nicht begründeten Streitgegenstands unzulässig. 2. Der Feststellungsantrag nach § 4 KSchG betrifft einen anderen Streitgegenstand als der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinstellung. Der Wiedereinstellungsantrag bedarf deshalb regelmäßig einer gesonderten Revisionsbegründung.

Normenkette:

KSchG § 1 ; ArbGG § 73 ; ZPO § 551 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über einen Wiedereinstellungsanspruch.