LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2022
L 11 BA 3083/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV a.F. § 115; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 262/18

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach einer BetriebsprüfungFeststellungslast der Deutschen Rentenversicherung für die Feststellung der Berufsmäßigkeit von Saisonarbeitskräften

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2022 - Aktenzeichen L 11 BA 3083/20

DRsp Nr. 2022/17202

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung Feststellungslast der Deutschen Rentenversicherung für die Feststellung der Berufsmäßigkeit von Saisonarbeitskräften

Lässt sich nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob Saisonarbeitskräfte ihre Tätigkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb berufsmäßig ausgeübt haben, geht dies zu Lasten des Rentenversicherungsträgers. Dieser trägt die Feststellungslast für die Berufsmäßigkeit, die im Rahmen eines Streits um die Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV eine die Geringfügigkeit möglicherweise ausschließende und damit die angefochtenen Beitragsbescheide stützende Tatsache darstellt. Eine Umkehr der Feststellungslast tritt nicht allein deshalb ein, weil die Saisonarbeitskräfte in einem Fragebogen angekreuzt haben, Hausmann bzw Hausfrau zu sein und der Landwirt keine näheren Angaben dazu eingeholt hat, wovon die Saisonarbeitskräfte in ihrem Heimatland ihren Lebensnunterhalt bestritten haben, wenn auch nach der Gestaltung des Fragebogens hierüber keine Auskunft erteilt werden musste.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19.08.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.