Unter Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird klarstellend festgestellt, dass die Kosten des Vergleichs und des durch den Vergleich erledigten Berufungsverfahrens als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.650 € nebst Zinsen aus einem Sozialplan gefordert und dazu die Auffassung vertreten, ihm stünde dieser Betrag über die bereits gezahlten 157.150 € hinaus zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Zweitinstanzlich haben die Parteien am 16.12.2016 folgenden Vergleich geschlossen:
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