LAG Köln - Beschluss vom 17.12.2010
5 Ta 381/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 92 a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2262/10

Rechtsweg für Rückforderung von Provisionsvorschüssen bei Umstellung der Vertragsbeziehung von einem Arbeitsverhältnis zur Einarbeitung als Vertriebsassistent auf eine selbständige Tätigkeit als Generalvertreter mit eigener Agentur

LAG Köln, Beschluss vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 381/10

DRsp Nr. 2011/3409

Rechtsweg für Rückforderung von Provisionsvorschüssen bei Umstellung der Vertragsbeziehung von einem Arbeitsverhältnis zur Einarbeitung als Vertriebsassistent auf eine selbständige Tätigkeit als Generalvertreter mit eigener Agentur

1. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang gemäß § 2 Absatz 3 ArbGG kann nicht angenommen werden, wenn auf ein Einarbeitungsarbeitsverhältnis als Vertriebsassistent eine selbständige Tätigkeit als Generalvertreter mit der Verantwortung für eine Agentur folgt. 2. Für die Geltendmachung der Rückforderung von nicht verdienten Provisionsvorschüssen reicht es nicht aus, sich auf Provisionsabrechnungen oder Kontokorrentsalden zu berufen. Zur schlüssigen Darlegung ist vielmehr erforderlich, darzulegen, dass und wann Stornogefahrmitteilungen erteilt worden sind und welche Nachbearbeitungsmaßnahmen mit welchem Erfolg ergriffen worden sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.10.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 92 a;

Gründe

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Rückzahlung von vorschussweise geleisteten Provisionen.