ArbG Hannover, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 7/23
Regelung der Verfahrensarten vor dem Arbeitsgericht (Urteils- und Beschlussverfahren) in §§ 2 und 2a ArbGGBestimmung der Verfahrensart durch den StreitgegenstandZweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivil- und ArbeitsgerichtsprozessUrteilsverfahren für Vergütungsansprüche eines Betriebsratsmitglieds
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 218/23
DRsp Nr. 2023/14626
Regelung der Verfahrensarten vor dem Arbeitsgericht (Urteils- und Beschlussverfahren) in §§ 2 und 2aArbGGBestimmung der Verfahrensart durch den StreitgegenstandZweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivil- und ArbeitsgerichtsprozessUrteilsverfahren für Vergütungsansprüche eines Betriebsratsmitglieds
1. Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2aArbGG. In den in § 2ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5ArbGG), während über die in § 2aArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2ArbGG).2. Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.
1. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.