An das Arbeitsgericht ...
Rubrum
wird zur Klageerwiderung wie folgt Stellung genommen.
Die von der Beklagten vorgebrachten Tatsachen tragen ihren Abweisungsantrag nicht, weshalb der Klage stattzugeben ist.
I. Tätigkeitsstufe
Anders als die Beklagte vorträgt, wird die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit üblicherweise in Hierarchiestufe D eingeordnet. Dies ergibt sich aus dem von ihr selbst vorgelegten Organigramm. Dort ist zwar der Kläger in der Tat auf einer anderen Stufe geführt. Sein Kollege B, der heute noch die gleiche Tätigkeit wie einst der Kläger ausübt und sein Nachfolger ist, wird auf der geltend gemachten Hierarchiestufe geführt.
Beweis: Organigramm vom ..., beigefügt als Anlage K 4.
II. Zusage
Zwar ist es zutreffend, dass dem Kläger eine Zusage nicht erteilt worden ist. Diese steht ihm aber unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Mit der Betriebsvereinbarung hat sich die Beklagte gebunden, dem dort genannten Personenkreis eine entsprechende Zusage zu erteilen. Die hat sie gegenüber den Kollegen B, C und D auch getan. Für die Nichterteilung an den Kläger hat die Beklagte bislang keine sachlichen Gründe vorgebracht und kann dies auch nicht.
Beweis: Zeugnis des B, C, D jeweils mit genauer Anschrift.
III. Wirksamkeit der Kündigung der Betriebsvereinbarung
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