LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2022
3 TaBV 47/21
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 33 Abs. 1 S. 1; KSchG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 170/21

Restmandat des Betriebsrats bei stillgelegtem BetriebAbhängigkeit der Personenzahl des Betriebsrats im Restmandat vom Zeitpunkt der StilllegungsverfügungUntergang des Betriebs durch Stilllegung trotz noch laufender KündigungsfristenUnwirksame Beschlussfassung des restmandatierten Betriebsrats bei fehlerhafter Besetzung wegen fälschlich angenommenen Stilllegungszeitpunktes

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 3 TaBV 47/21

DRsp Nr. 2023/3815

Restmandat des Betriebsrats bei stillgelegtem Betrieb Abhängigkeit der Personenzahl des Betriebsrats im Restmandat vom Zeitpunkt der Stilllegungsverfügung Untergang des Betriebs durch Stilllegung trotz noch laufender Kündigungsfristen Unwirksame Beschlussfassung des restmandatierten Betriebsrats bei fehlerhafter Besetzung wegen fälschlich angenommenen Stilllegungszeitpunktes

1. Das Restmandat eines Betriebsrats nach § 21b BetrVG wird unter anderem begründet, wenn der Betrieb durch Stilllegung untergeht. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig und dauerhaft eingestellt wird, die betriebliche Organisation aufgelöst und insbesondere allen Arbeitnehmern, soweit sie nicht per Aufhebungsvertrag, Befristung oder Eigenkündigung ausscheiden, gekündigt worden ist.2. Werden die Arbeitnehmer in einem solchen Fall wegen langer Kündigungs- bzw. Auslauffristen noch über Monate freigestellt, ohne dass noch eine Betriebsorganisation vorhanden wäre oder Tätigkeiten im Betrieb stattfinden (können), ist der Betrieb gleichwohl schon untergegangen. Der Untergang durch Stilllegung des Betriebs tritt nicht erst mit dem Auslaufen der (letzten) Kündigungsfristen ein.