OLG Köln - Urteil vom 09.10.2020
20 U 35/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 138; RDG § 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 177/19

Rückabwicklung eines kapitalbildenden RentenversicherungsvertragsErbringung von InkassodienstleistungenBerechnung von Nutzungszinsen

OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 20 U 35/20

DRsp Nr. 2021/7144

Rückabwicklung eines kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrags Erbringung von Inkassodienstleistungen Berechnung von Nutzungszinsen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az.: 9 O 177/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 23.542,52 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 59,5 % und die Beklagte zu 40,5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 49,7 % und die Beklagte zu 50,3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 138; RDG § 3;

Gründe

I.