LAG Bremen - Urteil vom 07.11.2023
1 Sa 53/23
Normen:
BGB § 394 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 196/2024
ZAP 2024, 251
ArbR 2024, 173
AA 2024, 90
ArbRB 2024, 130
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12231/22

Sachvortragsverwertungsverbot der durch den Arbeitgeber ausgewerteten und auf dem Dienstrechner einzusehenden WhatsApp-Korrespondenz nach vagem Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat; Diebstahl von Bargeld zu Lasten einer Arbeitskollegin; Aufrechnung des Arbeitgebers bei überzahlter Arbeitsvergütung

LAG Bremen, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 53/23

DRsp Nr. 2024/2147

Sachvortragsverwertungsverbot der durch den Arbeitgeber ausgewerteten und auf dem Dienstrechner einzusehenden WhatsApp-Korrespondenz nach vagem Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat; Diebstahl von Bargeld zu Lasten einer Arbeitskollegin; Aufrechnung des Arbeitgebers bei überzahlter Arbeitsvergütung

1. Tatsachen von denen ein Arbeitgeber dadurch Kenntnis erlangt, dass er nach einem lediglich vagen Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat, die auf dem Dienstrechner einer Arbeitnehmerin über die Anwendung "WhatsApp-Web" einzusehende WhatsApp-Korrespondenz eines ersichtlich ausschließlich privat genutzten WhatsApp-Accounts gelesen und im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin ausgewertet hat, unterliegen wegen des hiermit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin regelmäßig einem Sachvortragsverwertungsverbot. Dies gilt auch, wenn die private Nutzung des Dienstrechners untersagt war.