BAG - Beschluss vom 23.10.2008
2 ABR 59/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 103 BetrVG 1972
ArbRB 2009, 200
BB 2009, 2208
DB 2009, 1131
NZA 2009, 855
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 8/06
ArbG Stuttgart, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 1/06

Sanktionen bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

BAG, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 2 ABR 59/07

DRsp Nr. 2009/8839

Sanktionen bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Orientierungssätze: 1. Die organschaftliche Rechtsstellung der Mitglieder eines mitbestimmten Aufsichtsrats richtet sich nach allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften. Die dort geregelten Mandatspflichten (ua. die Verschwiegenheitspflicht nach § 116 iVm. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) werden nicht zugleich Inhalt des Arbeitsverhältnisses. 2. Eine Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat besteht (grundsätzlich) auch gegenüber dem Betriebsrat, selbst wenn ein Arbeitnehmervertreter zugleich Mitglied des Betriebsrats ist. 3. Verstößt der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gegen seine Pflichten aus dem Aufsichtsratsmandat, kommen zunächst die Sanktionen des Gesellschaftsrechts, vor allem die Abberufung aus dem Aufsichtsrat gemäß § 103 Abs. 3 AktG, in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn zugleich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwer wiegen, dass jede weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber unzumutbar ist.