Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Berufskrankheit des Klägers.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war seit Mai 1976 als angelernter Forstarbeiter im Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) L beschäftigt. Zuletzt arbeitete er in dem Betriebszweig Rohholzerzeugung.
Mit Bescheid des FDGB, Verwaltung der Sozialversicherung, vom 19. März 1987 wurde eine beim Kläger diagnostizierte "Teilkörpervibration" als Berufskrankheit anerkannt. Es wurde ein Körperschaden von 20 % zugrunde gelegt und eine Unfallrente von monatlich 80,00 Mark gewährt.
Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag vom 11. August 1987 zum 31. August 1987. Dieser Vertrag verwies wegen finanzieller Regelungen auf eine beigefügte Anlage, die im wesentlichen wie folgt lautet:
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