OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.10.2016
5 U 50/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 273/14

Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung wegen Verweigerung der Übertragung auf eine dritte Person

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 5 U 50/15

DRsp Nr. 2017/11306

Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung wegen Verweigerung der Übertragung auf eine dritte Person

Ein Versicherer kann zur Vertragsübernahme durch einen Dritten verpflichtet sein, wenn er dadurch nicht in erheblichem Umfang in seinen eigenen Interessen beeinträchtigt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn es um die Rettung notleidender Versicherungsverträge geht, bei denen ohne Vertragsübernahme durch einen solventen Versicherungsnehmer eine Vertragskündigung durch den Versicherer droht.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.09.2015 - 14 O 273/14 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 52.521,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 42% und die Beklagte zu 58%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 92.521,15 EUR festgesetzt.