BAG - Urteil vom 26.06.1986
8 AZR 266/84
Normen:
BAT § 47 ; BGB § 133 § 157 § 249 § 280 § 284 § 286 § 287 ; BUrlG § 5 § 7 ; SchwbG § 1 § 3 § 44 ;
Fundstellen:
BAGE 52, 258
AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG
DB 1986, 2683
EzA § 44 SchwbG Nr. 6
EzBAT § 49 BAT Geltendmachung Nr. 1
NJW 1987, 1287
NZA 1986, 833
PersV 1991, 189
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.11.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 104/83
LAG Berlin, vom 16.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 3/84

Schwerbehinderte: Anspruch auf Zusatzurlaub

BAG, Urteil vom 26.06.1986 - Aktenzeichen 8 AZR 266/84

DRsp Nr. 2007/24790

Schwerbehinderte: Anspruch auf Zusatzurlaub

»Zusatzurlaub für Schwerbehinderte muß, auch solange die Schwerbehinderteneigenschaft nicht behördlich festgestellt ist, in der im Gesetz oder Tarifvertrag vorgesehenen Weise geltend gemacht werden; andernfalls erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres. Eine "vorsorgliche" Geltendmachung genügt nicht.«

Normenkette:

BAT § 47 ; BGB § 133 § 157 § 249 § 280 § 284 § 286 § 287 ; BUrlG § 5 § 7 ; SchwbG § 1 § 3 § 44 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Jahre 1980 und 1981 zusätzlicher Urlaub nach § 44 SchwbG zusteht.

Der Kläger ist seit 1951 bei dem beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Mit Schreiben vom 2. Juni 1981 teilte der Kläger dem beklagten Land mit, daß er im Juni 1980 beim Versorgungsamt Berlin einen Antrag auf Feststellung seiner Schwerbehinderung gestellt habe, über den noch nicht entschieden sei. Durch ein weiteres Schreiben vom 5. November 1982 wies der Kläger seine Arbeitgeberin erneut darauf hin, daß der Antrag noch nicht beschieden sei. Beide Schreiben enthielten den Zusatz:

Schwerbeschädigung für mich entstehenden Zusatzurlaub geltend."