1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2016 -
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.
Der Kläger war vom 15. September 2008 bis zum 15. Februar 2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Bei einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden erhielt er zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 1.500,00 Euro nebst einer monatlichen Prämie in unterschiedlicher Höhe. Er war arbeitsvertraglich verpflichtet, "im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten".
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