LAG Köln - Beschluss vom 22.12.2014
11 Ta 244/14
Normen:
§ 68 GKG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1910/13

Streitwert einer sog. steckengebliebenen Stufenklage

LAG Köln, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 244/14

DRsp Nr. 2015/1387

Streitwert einer sog. "steckengebliebenen Stufenklage"

Zum Streitwert der sog. "steckengebliebenen Stufenklage".

Auch bei einer sog. "steckengebliebenen Stufenklage, etwa im Fall der Klagerücknahme nach rechtskräftiger Abweisung des Auskunftsanspruchs, bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach dem Leistungsantrag. Maßgebend sind dabei regelmäßig die Erwartungen der klagenden Partei im Zeitpunkt der Klageerhebung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.06.2014 – 2 Ca 1910/13 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 68 GKG;

Gründe

I. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers ist unbegründet.