LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 23.08.1984
4 Ta 89/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 770 ; BRAGO § 23 ; KSchG § 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 99
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.05.1984 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 223/84

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - Vergleich

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 23.08.1984 - Aktenzeichen 4 Ta 89/84

DRsp Nr. 2001/5430

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - Vergleich

1. Bei der Anfechtung mehrerer Kündigungserklärungen im Rahmen eines Rechtsstreits muß jeder Antrag gesondert bewertet werden; die Werte sind zu addieren. 2. Ausgenommen einer Abfindung werden weitere Gegenstände, die im Rechtsstreit mitverhandelt oder mitverglichen werden, dem vorgenannten Gesamtwert hinzugerechnet.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 770 ; BRAGO § 23 ; KSchG § 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist aus eigenem Recht des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Der vom Beschwerdeführer beantragte Streitwert ist weder rechnerisch noch rechtlich zu beanstanden. Das Beschwerdegericht folg der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, wonach mit Ausnahme einer Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG weitere Gegenstände, die zusätzlich in einem Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitverhandelt oder mitverglichen werden, bei der Wertberechnung hinzugerechnet werden (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.11.1981 - 5 Ta 62/81 -, AnwBl 1982, 206 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Neue Gesichtspunkte, die das Beschwerdegericht zu einer Änderung sein Rechtsprechung veranlassen könnten, führt das Arbeitsgericht nicht an.