Die Beschwerde ist aus eigenem Recht des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der vom Beschwerdeführer beantragte Streitwert ist weder rechnerisch noch rechtlich zu beanstanden. Das Beschwerdegericht folg der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, wonach mit Ausnahme einer Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG weitere Gegenstände, die zusätzlich in einem Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitverhandelt oder mitverglichen werden, bei der Wertberechnung hinzugerechnet werden (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.11.1981 - 5 Ta 62/81 -, AnwBl 1982, 206 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Neue Gesichtspunkte, die das Beschwerdegericht zu einer Änderung sein Rechtsprechung veranlassen könnten, führt das Arbeitsgericht nicht an.
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