LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.10.2020
2 Sa 146 öD/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 914/19

Strenge Anforderungen an die Abkürzung der Anhörungsfrist des Personalrats in dringenden Fällen i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 4 BPersVG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 146 öD/20

DRsp Nr. 2020/18526

Strenge Anforderungen an die Abkürzung der Anhörungsfrist des Personalrats in "dringenden Fällen" i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 4 BPersVG

Das Bestreben das Arbeitsverhältnis eines Angestellten in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zu kündigen, ist kein dringender Fall, der die Abkürzung der Anhörungsfrist des Personalrates von zehn auf drei Tage nach § 69 Abs. 2 BPersVG rechtfertigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 05.03.2020 - 3 Ca 914/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Wartezeit.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.2019 als Fachlagerist zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.236,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der TVöD Anwendung. Nach § 34 Abs. 1 TVöD gilt in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss.

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