Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 05.03.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Wartezeit.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.2019 als Fachlagerist zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.236,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der TVöD Anwendung. Nach § 34 Abs. 1 TVöD gilt in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss.
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